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   FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13 Kg, AO   

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https://dejure.org/2014,1677
FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13 Kg, AO (https://dejure.org/2014,1677)
FG Münster, Entscheidung vom 09.01.2014 - 3 K 742/13 Kg, AO (https://dejure.org/2014,1677)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 3 K 742/13 Kg, AO (https://dejure.org/2014,1677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Kindergeld für einen in der Ausbildung befindlichen Volljährigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 356 Abs. 2; AO § 356 Abs. 1
    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, Ingangsetzung der Einspruchsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren/Kindergeld - Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, Ingangsetzung der Einspruchsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Falsche Belehrung

  • heise.de (Pressebericht, 31.03.2014)

    Unklare Rechtsbehelfsbelehrung führt zu verlängerter Einspruchsfrist

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen

  • focus.de (Pressemeldung, 14.02.2014)

    Richter bemängeln irreführende Rechtsbehelfsbelehrung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

  • bista.de (Kurzinformation)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlängerte Einspruchsfrist durch irreführende Rechtsbehelfsbelehrung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang - Ergänzende Hinweise in unmittelbarem Anschluss an Rechtsbehelfsbelehrung führen zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 622
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

    Auszug aus FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.07.1998 X R 3/96, BStBl. II 1998, 748).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat auch im Streitfall folgt, danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 a. a. O.; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).

  • BFH, 21.06.2007 - III R 70/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

    Auszug aus FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13
    Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (vgl. BFH- Urteil vom 21.06.2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064).

    Grundsätzlich sollen nach der Rechtsprechung des BFH die von den Familienkassen verwendeten "wichtige Hinweise" regelmäßig keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2007 a. a. O.).

  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 228/09

    Klagefrist - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Bekanntgabe - Datum der

    Auszug aus FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13
    Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat auch im Streitfall folgt, danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 a. a. O.; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
  • BFH, 22.04.1998 - I R 109/97

    Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis

    Auszug aus FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.07.1998 X R 3/96, BStBl. II 1998, 748).
  • BFH, 29.07.1998 - X R 3/96

    Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

    Auszug aus FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.07.1998 X R 3/96, BStBl. II 1998, 748).
  • BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem

    Selbst bei einem juristischen Laien --der wissen muss, ob gegen einen geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist-- führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Voraussetzungen weder i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2 FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG Köln, Urteile vom 24. Juni 2014  1 K 3876/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1759, Rz 22; vom 24. Juni 2014  1 K 1227/12, EFG 2014, 1760, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9. Januar 2014  3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622, Rz 40).

    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2016 - 4 V 770/15

    Zustellungsurkunde: Inhalt, Gegenbeweis - Einspruchsfrist: Verständlichkeit der

    Soweit erkennbar, werden die Zweifel des 1. Senat des Finanzgerichts Köln in der zitierten und einer weiteren Entscheidung vom selben Tage (1 K 1227/12, EFG 2014, 1760) lediglich vom 3. Senat des Finanzgerichts Münster geteilt (Urteil vom 9. Januar 2014 - 3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622).
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